E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - AR 95 29/86)

Zusammenfassung des Urteils AR 95 29/86: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Ein Anwalt, der bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt ist, vertritt Versicherungsnehmer in Rechtsfällen. Die Frage der Unabhängigkeit von angestellten Anwälten in solchen Fällen wird kontrovers diskutiert. Einige Aufsichtsbehörden und Gerichte vertreten die Ansicht, dass die Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist, wenn Anwälte in Angestelltenverhältnissen Dritte vertreten. Andere Behörden sehen die Unabhängigkeit als durch vertragliche Absicherung möglich an. Das Bundesgericht bestätigt, dass auch angestellte Anwälte ihre Unabhängigkeit durch entsprechende Vereinbarungen sicherstellen können. Im konkreten Fall wurde entschieden, dass der Anwalt gegen Berufs- und Standespflichten verstossen hat, da seine Unabhängigkeit nicht gewährleistet war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AR 95 29/86

Kanton:LU
Fallnummer:AR 95 29/86
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AR 95 29/86 vom 20.08.1996 (LU)
Datum:20.08.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 12 Abs. 1 AnwG; Standesregel der Unabhängigkeit. Ein Anwalt, der

Arbeitnehmer einer Versicherungsgesellschaft (Rechtsschutz) ist, verstösst gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit, wenn er einen Versicherungsnehmer vor Gerichten oder Behörden vertritt.

Schlagwörter: Anwalt; Unabhängigkeit; Anwalts; Rechtsschutzversicherung; Arbeitgeber; Berufs; Kanton; Beanzeigte; Anwaltsmonopol; Kantons; Rechtsanwalt; Vereinbarung; Interesse; Interessen; Klient; Tatsache; Fürsprecher; Versicherungsnehmer; Aufsichtsbehörde; Anwaltes; Entscheid; Arbeitnehmer; Verfahren; Bereich; Berufsausübung
Rechtsnorm: Art. 31 BV ;
Referenz BGE:113 Ia 279;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AR 95 29/86

Fürsprecher A. ist Angestellter und Prokurist der X-Rechtsschutzversicherung. Der Versicherungsnehmer B., der in einen Verkehrsunfall verwickelt war, gelangte an seine Rechtsschutzversicherung. In der Folge vertrat Fürsprecher A. den Versicherungsnehmer B. im Untersuchungsund Strafverfahren vor dem Amtsstatthalteramt. Auf Anzeige hin hatte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte die Frage zu klären, ob das Verhalten von Fürsprecher A. mit dem Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit vereinbar ist.

Aus den gekürzten Erwägungen:

Die Frage nach der beruflichen Unabhängigkeit des Anwaltes ist zentral; sie nimmt in Literatur und Rechtsprechung einen breiten Raum ein. In der Sache sind allerdings die Auffassungen über die Tragweite des Grundsatzes und seine konkrete Bedeutung für die Ausübung des Berufes kontrovers.

a) Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hat im Entscheid vom 25. September 1985 die Ansicht vertreten, es sei generell unzulässig und mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren, wenn ein Anwalt in der Eigenschaft als Arbeitnehmer Dritte in Verfahren mit Anwaltsmonopol vertrete (LGVE 1985 I Nr. 33). Ausgenommen wird der Fall, da der betreffende Anwalt in einem Advokaturbüro als Angestellter eines selbständigen Rechtsanwalts tätig ist, der seinerseits an die Berufsund Standespflichten gebunden ist. Bei anderen Arbeitgebern lasse sich der Widerspruch zwischen den Pflichten eines Arbeitnehmers und den Berufsund Standespflichten auch nicht durch besondere Gestaltung des arbeitsvertraglichen Verhältnisses aufheben.

b) Auf der gleichen Linie wie LGVE 1985 I Nr. 33 liegen Entscheidungen von Aufsichtsbehörden anderer Kantone. So hat das Kantonsgericht Jura im Jahr 1984 einem Anwalt, der bei einer Wirtschaftsvereinigung angestellt war, die Berufsausübungsbewilligung mit dem Hinweis auf die mangelnde Unabhängigkeit verweigert (Nachweis bei Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands, Bern 1996, S. 9 f.). Das Obergericht des Kantons Basel-Land entschied im Jahr 1992, wegen der Weisungsgebundenheit und möglicher Interessenkollision sei die Unabhängigkeit von Anwälten, die bei Treuhandgesellschaften und Rechtsschutzversicherungen angestellt seien, nicht gewährleistet; solche Anwälte seien zur berufsmässigen Vertretung nicht zuzulassen (BJM 1993 S. 334ff.).

c) Eine andere Auffassung vertreten offensichtlich die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich, das Kantonsgericht St. Gallen und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (vgl. Fellmann/Sidler, a.a.O., S. 10 mit Hinweis auf ZR 79 Nr. 186 und auf Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Seine Funktion und öffentlichrechtliche Stellung, Zürich 1986, S. 59). Im Kanton St. Gallen existiert überdies eine Weisung des Kantonsgerichtes, die festlegt, unter welchen einschränkenden Bedingungen der Rechtsanwaltsberuf im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann. Nach dieser Weisung ist der generelle Ausschluss eines angestellten Anwalts im Bereich des Anwaltsmonopols unzulässig, die erforderliche Unabhängigkeit muss aber vertraglich sichergestellt werden. Die Zürcher Praxis steht ebenfalls auf dem Standpunkt, der Anwalt könne sich seine Unabhängigkeit mittels Vereinbarung absichern lassen; dazu sei allerdings im konkreten Arbeitsvertrag der Vorrang der mit der Ausübung des Anwaltsberufs verbundenen Pflichten festzulegen (zum Ganzen: ZR 79 Nr. 126; vgl. auch Fellmann/Sidler, a.a.O., S. 11 f.).

d) Das Bundesgericht hat im Entscheid 113 Ia 279ff. bestätigt, dass der Rechtsanwalt unter dem Schutz des Art. 31 BV steht. Dieser Schutz dient sowohl der selbständigen wie auch der unselbständigen Berufsausübung. Das Bundesgericht vertritt heute den Standpunkt, auch ein in einem Angestelltenverhältnis stehender Anwalt könne seine Unabhängigkeit durch entsprechende vertragliche Absicherung grundsätzlich gewährleisten und dürfe deshalb vom Anwaltsmonopol nicht generell ausgeschlossen werden (BGE 113 Ia 279ff.). Dem genannten Entscheid lag allerdings nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde. Namentlich handelte es sich nicht um eine Organisation, die zur Hauptsache gar ausschliesslich von ihrem Zweck her berufsmässig Rechtsvertretungen bzw. Schutz im Bereich von Rechtsstreitigkeiten anbietet (Rechtsschutzversicherung).

5. - a) Für die Beurteilung der Rechtslage im Kanton Luzern ist vorerst vom Anwaltsgesetz auszugehen. Gemäss § 2 AnwG ist - soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht - im Bereiche des Anwaltsmonopols zur Parteivertretung zugelassen, wer entweder das luzernische Anwaltspatent nach § 3 AnwG aber eine Bewilligung nach § 6 AnwG besitzt. Zur Frage, ob der im Anwaltsmonopol zugelassene Parteivertreter eine selbständige Praxis führen auch nur angestellter Anwalt sein könne, äussert sich das Gesetz nicht. Deshalb ist für die Zulassung eines Anwaltes im Monopolbereich unter gesetzlichem Aspekt lediglich massgebend, ob dieser über das Anwaltspatent über eine Bewilligung verfügt, und zwar unabhängig davon, ob er selbständiger unselbständiger Anwalt ist.

b) Unter disziplinarrechtlichem Aspekt indessen fragt sich, ob der unselbständige Anwalt, der im Monopolbereich auftritt, gegen Standesrecht verstösst. Vorab ist festzustellen, dass Art. 2 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes ("Der Anwalt führt ein eigenes Büro") über den verbandsrechtlichen Gehalt hinaus mit der Handelsund Gewerbefreiheit, wie sie nach bundesgerichtlicher Praxis aufzufassen ist, unvereinbar ist. Die besagte standesrechtliche Norm kann deshalb mit Gewissheit nicht zum Instrumentarium des öffentlichen Standesrechtes, wie es von der Aufsichtsbehörde anzuwenden ist, gehören. Vielmehr muss die Frage der Wahrung des Unabhängigkeitsgebotes eines im Monopolbereich auftretenden unselbständigen Anwaltes im Einzelfall beurteilt werden. Dabei genügt es nicht, dass sich der Anwalt auf eine schriftliche Abmachung mit seinem Arbeitgeber berufen kann. Die im vorliegenden Fall aufgelegte Vereinbarung mit der X-Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, die Verwendung einer eigenen Vollmacht und der Gebrauch eines besonderen Briefkopfes weisen zwar darauf hin, dass die Unabhängigkeit mindestens formell besteht und der Beanzeigte im Auftreten gegenüber aussen diese Unabhängigkeit tatsächlich auch dokumentiert. Freilich muss die erforderliche Unabhängigkeit auch eine materielle Seite aufweisen; der unselbständige Anwalt muss im konkreten Fall seine innere Unabhängigkeit wahren und in freier Willensentscheidung ausüben können.

6. - a) Im vorliegenden Falle handelt es sich beim Beanzeigten um einen zu 100% angestellten Rechtsanwalt bei einer Rechtsschutzversicherung. Nach seiner eigenen Darstellung führt er den Bereich Rechtsdienst für die Regionen Bern und Solothurn. Auf seinem Briefkopf sind Adresse, Telefonund Telefaxnummern verzeichnet, welche mit denjenigen der X-Rechtsschutzversicherung identisch sind. Zur Honorierung erklärte der Beanzeigte, dass er sämtliche Parteientschädigungen vollumfänglich abliefere; die Gesellschaft X. entschädige ihn pauschal. Im weiteren beruft sich der Beanzeigte auf die mit der Gesellschaft X. geschlossene Vereinbarung über die Unabhängigkeit der angestellten Anwälte.

b) Unter dem Gesichtspunkt der materiellen Unabhängigkeit muss zunächst die Doppelfunktion des Beanzeigten als problematisch bezeichnet werden. Er ist in Vollzeit angestellt und hat sich in dieser Funktion auch zu 100% für die Interessen seiner Arbeitgeberin einzusetzen. Im Arbeitsund Verfahrensablauf wird er zwangsläufig mit den Rechtsschutzfällen der Versicherungsnehmer konfrontiert, und zwar vorerst rein in der Funktion als Arbeitnehmer der Rechtsschutzversicherung. In diesem Zusammenhang muss er auch beratend für die Arbeitgeberfirma - ausserhalb des Geltungsbereichs des Anwaltsmonopols - auftreten. Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Angelegenheit einem Gericht unterbreitet wird Verwaltungsbehörden zu begrüssen sind, dann stellt sich die Frage nach der anwaltlichen Vertretung. Der Klient steht nun vor der Wahl, einen aussenstehenden Anwalt den Versicherungsanwalt mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Beauftragt er den Versicherungsanwalt, so hat er den Vorteil, dass der Versicherungsanwalt aufgrund der vorherigen persönlichen Kontakte den Fall bereits kennt und daher in der Lage ist, diesen speditiv vor den Gerichten Behörden auszutragen. Freilich muss der Versicherungsanwalt (als angestellter Jurist) "zwei verschiedenen Herren dienen": Einerseits hat er als unabhängiger Anwalt einzig noch die Interessen seines Klienten zu vertreten, anderseits kann er auch in dieser Phase dem Dauervertragsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin nicht entweichen; befasst sich doch die Arbeitgeberin mit der gleichen Angelegenheit, die auch Gegenstand des Einzelmandates ist. Es ist denn auch denkbar, dass der Anwalt als persönlicher Vertreter des Klienten bezüglich der Fortsetzung des Verfahrens der Einschätzung der Prozesschancen zu neuen Einsichten gelangt und frühere, als Rechtsschutzanwalt gebildete, Meinungen relativieren muss.

c) Dass der bei einer Rechtsschutzversicherung angestellte Anwalt in wirklicher Unabhängigkeit über die Einlegung eines Rechtsmittels entscheiden könnte, ist nicht vorstellbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Falle eines rechtsschutzversicherten Klienten immer wieder Kontakte zwischen dem persönlichen Anwalt und der Versicherungsgesellschaft stattfinden und dass letztere in bezug auf die Ausgestaltung des Verfahrens, Einlegen von Rechtsmitteln usw. mindestens ihre Beratungsdienste anbietet.

d) Die Problematik der Interessenkollision ist besonders dann offenkundig, wenn der Anwalt - wie vorliegend - bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt ist, die aufgrund der Versicherungsbestimmungen verpflichtet ist, für die Kosten der Rechtsvertretung des Versicherungsnehmers aufzukommen. Eine noch so ausgeklügelte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und angestelltem Anwalt kann nicht verhindern, dass dieser bei der Ausübung seines Mandates Kenntnis von Tatsachen erhält, die Einfluss auf das Verhältnis zwischen seinem Arbeitgeber und seinem Klienten haben (z.B. Tatsachen, die einen Ausschluss der Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung begründen können). Auch die vertragliche Vereinbarung, wonach die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses allen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten vorgeht, vermag das faktische Dilemma des Anwalts nicht zu beheben. Möglicherweise zwingt ihn die Kenntnisnahme solcher Tatsachen sogar zu einer Auflösung des Mandates zur Unzeit.

e) (...)

f) Die mangelnde Unabhängigkeit des Anwaltes wird schliesslich durch die Tatsache erhärtet, dass er für seine Tätigkeit kein Honorar nach Auftragsrecht, sondern Lohn nach Arbeitsvertragsrecht bezieht. Der Beanzeigte kann daher in der Entschädigungsfrage dem Subordinationsverhältnis gegenüber seiner Arbeitgeberfirma nicht entgehen. Dass er für seine Mandatstätigkeit pauschal entschädigt wird, heisst nichts anderes, als dass die Versicherungsgesellschaft ihm einen bestimmten Lohnbeitrag für die Tatsache leistet, Prozesse in ihrem wirtschaftlichen Interesse zu führen. Bei diesem System bleibt der angestellte Anwalt als Arbeitnehmer - ungeachtet der formellen Vereinbarung - gegenüber seiner Arbeitgeberin rechenschaftspflichtig, und seine Tätigkeit ist für die Versicherungsgesellschaft letztlich eine Frage der Rentabilität. Hier eine innere, materielle Unabhängigkeit annehmen zu wollen, ginge an der Sache vorbei.

7. - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im allgemeinen nicht jede anwaltliche Tätigkeit eines angestellten Anwalts für Dritte ausgeschlossen. Erforderlich ist jedoch, dass im konkreten Fall die gänzliche Unabhängigkeit des Anwalts in der Berufsausübung bzw. in der Mandatsbetreuung sichergestellt ist. Art. 1 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes enthält das wegleitende Prinzip der Unabhängigkeit, das unangefochtener Bestandteil des öffentlichen Standesrechts ist. Einem angestellten Anwalt ist die Vertretung von Dritten in den ausschliesslich dem Rechtsanwalt vorbehaltenen Berufsfeld dann zu versagen, wenn er mit dem Dritten bereits in einem Rechtsverhältnis steht, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des bernischen Fürsprecher-Gesetzes). Im vorliegenden Fall schliesst die Anstellung des Beanzeigten bei einer Rechtsschutzversicherung, die überdies mit einer Haftpflichtversicherungsgesellschaft verbunden ist, die gebotene Unabhängigkeit in der Berufsausübung aus. Somit hat der Beanzeigte gegen die Berufsund Standespflichten im Sinne von § 12 Abs. 1 AnwG verstossen.



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 18. April 1997 abgewiesen.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.